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   BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63   

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BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63 (https://dejure.org/1964,1037)
BAG, Entscheidung vom 27.08.1964 - 5 AZR 364/63 (https://dejure.org/1964,1037)
BAG, Entscheidung vom 27. August 1964 - 5 AZR 364/63 (https://dejure.org/1964,1037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Parteiwille - Arbeitsort - Sitz des Arbeitgebers - Bundesmanteltarifvertrag für Musiker - Betriebsinhaber - Kapellenmitglied - Darlegungspflicht - Beweispflicht - Betriebsablauf - Arbeitsfreie Tage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 215
  • NJW 1965, 319
  • DB 1965, 40
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63
    a J f. d) Es ist auch nicht eindeutig eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß der Beklagte etwa nicht als Arbeitgeber jedes einzelnen Kapellenmitgliedes gelten sollte» Zwar läßt § 2 Abs» 2 Satz 1 BMT Musiker in Verbindung mit der Protokollnotiz Ausnahmen zu, da die Fiktion nur "grundsätzlich" gelten soll» Derartige Abweichungen gegenüber normativen Vorschriften können auch in einem Tarifvertrag zugelassen werden (§ 4- Abs» 3 TVG)» Ist aber nichts abweichendes vereinbart oder läßt sich eine derartige Abrede jedenfalls nicht feststellen, so verbleibt es bei der tariflichen Regelung» Nach den all gemeinen Regeln der Beweislastverteilung hätte der Beklagte als Betriebsinhaber darlegen und beweisen müssen, daß in Anwendung der ermächtigenden Tarifnorm eine anderweitige Absprache getroffen worden ist (vgl» Enneccerus- Nipperdey, 15» Aufl", § 56 I 3; Rosenberg, Die Beweis last, 4-» Auf I», 8» 296), und zwar zwischen ihm und jedem einzelnen Kapeilenmitglied» Insoweit fehlt es bereits an jedem schlüssigen Sachvortrag des Beklagten« Ein Ausschluß unmittelbarer arbeitsvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien ergibt sich auch nicht, zumindest nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, aus den im Rechtsstreit überreichten Verträgen und dem sonstigen Schriftwechsel» Diese Unterlagen stehen dem Revisionsgericht in gleicher Geschlossenheit wie dem Berufungsgericht zur Verfügung, das von seinem Rechtsstandpunkt aus von einer Auslegung bewußt Abstand, genommen hat» Kommt in einem derartigen Pall die Erschließung weiteren Tatsachenmaterials offenbar nicht in Präge - wie es hier der Pall ist -, so ist auch das Bundesarbeitsgericht befugt, die unterlassene Auslegung nachzuholen, ohne den Rechtsstreit dieserhalb zurückverweisen zu müssen (vgl» BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 134-5') = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Friedens- Pflicht; BAG AP Ni% 11 und 21 zu § 611 BGB Gratifikation; 1U2 BAG 10, 122 [127'J = AP Nr» 1 zu § 164 HGB)» Dem Beklagten ist zuzugeben, daß mehrere Umstände, ZoBo das Recht des Kapellenleiters M , während der Vertragsdauer einzelne Kapellenmitglieder auszuwechseln, und die Vereinbarung einer Gesamtgage für das Orchester, gegen die Arbeitgebereigenschaft des Beklagten sprechen» Dem stehen aber zahlreiche Gesichtspunkte gegenüber, die die Fiktion des § 2 Abs» 2 BMT Musiker stützen und für eine Arbeitgebereigenschaft des Beklagten, jedenfalls auch gerade hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Ansprüche der einzelnen Kapellenmitglieder im allgemeinen und der hier im Streit befindlichen Urlaubsabgeltungsansprüche im besonderen, sprechen» Nach dem Engagementsvei"trag vom 3» Januar 1961 obliegt dem Beklagten die Einteilung des Dienste einschließlich der Gewährung dienstfreier Tage» Der Kapellenleiter M , der für die Dauer der Tournee durch einen russischen Kapellenleiter ersetzt wurde, war dazu auch px"aktisch gar nicht in der Lage» Der Beklagte hatte weiter die Steuern und Sozialabgaben für die einzelnen Musiker einzubehalten und abzuführen» Ihm waren die Per sonalpapiere der Musiker zu Beginn des Engagements zu übergeben» Demgemäß ist auch verfahren worden» Die Einzelverträge mit den Musikern vom 30» Januar 1961 hat offen bar die Agentur R abgeschlossen» Sie wird nicht nur als Vertragspartner bezeichnet, sondern erscheint auch im Kopf der Einzelverträge» Die Agentur R kann aber nur in Vertretung des Beklagten, nicht des Kapellenleiters M oder der einzelnen Musiker gehandelt haben» Andern falls läge ein Vertrag der Kapellenmitglieder mit sich selbst vor».
  • BAG, 16.02.1962 - 1 AZR 167/61

    Tarifvertrag - Verweis auf anderen Tarifvertrag - Gastmitglied -

    Auszug aus BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63
    Ziff» 4 dieses Abkommens dann auch die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Gewerkschaft des Gastlandes., Die Statuten des Deutschen Musikerverbandes enthalten keinerlei Vorschriften über eine besondere, vor allem eine geminderte Rechtsstellung sogenannter "Gastmitglieder"0 Für eine Anwendung der vom Ersten Senat (BAG 12, 285 [288 ff»J = AP Nr, 12 zu § 5 TVG VerbandsZugehörigkeit) zur Frage der Tarifgebundenheit eines "Gastmitgliedes" eines Arbeitgeberverbandes aufgestellten Rechtsgrundsätze ist daher kein Raum,.
  • BAG, 20.10.1960 - 2 AZR 554/59

    Kommanditgesellschaft - Gesellschaftsvertrag - Zustimmung der Kommanditistin -

    Auszug aus BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63
    a J f. d) Es ist auch nicht eindeutig eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß der Beklagte etwa nicht als Arbeitgeber jedes einzelnen Kapellenmitgliedes gelten sollte» Zwar läßt § 2 Abs» 2 Satz 1 BMT Musiker in Verbindung mit der Protokollnotiz Ausnahmen zu, da die Fiktion nur "grundsätzlich" gelten soll» Derartige Abweichungen gegenüber normativen Vorschriften können auch in einem Tarifvertrag zugelassen werden (§ 4- Abs» 3 TVG)» Ist aber nichts abweichendes vereinbart oder läßt sich eine derartige Abrede jedenfalls nicht feststellen, so verbleibt es bei der tariflichen Regelung» Nach den all gemeinen Regeln der Beweislastverteilung hätte der Beklagte als Betriebsinhaber darlegen und beweisen müssen, daß in Anwendung der ermächtigenden Tarifnorm eine anderweitige Absprache getroffen worden ist (vgl» Enneccerus- Nipperdey, 15» Aufl", § 56 I 3; Rosenberg, Die Beweis last, 4-» Auf I», 8» 296), und zwar zwischen ihm und jedem einzelnen Kapeilenmitglied» Insoweit fehlt es bereits an jedem schlüssigen Sachvortrag des Beklagten« Ein Ausschluß unmittelbarer arbeitsvertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien ergibt sich auch nicht, zumindest nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, aus den im Rechtsstreit überreichten Verträgen und dem sonstigen Schriftwechsel» Diese Unterlagen stehen dem Revisionsgericht in gleicher Geschlossenheit wie dem Berufungsgericht zur Verfügung, das von seinem Rechtsstandpunkt aus von einer Auslegung bewußt Abstand, genommen hat» Kommt in einem derartigen Pall die Erschließung weiteren Tatsachenmaterials offenbar nicht in Präge - wie es hier der Pall ist -, so ist auch das Bundesarbeitsgericht befugt, die unterlassene Auslegung nachzuholen, ohne den Rechtsstreit dieserhalb zurückverweisen zu müssen (vgl» BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 134-5') = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Friedens- Pflicht; BAG AP Ni% 11 und 21 zu § 611 BGB Gratifikation; 1U2 BAG 10, 122 [127'J = AP Nr» 1 zu § 164 HGB)» Dem Beklagten ist zuzugeben, daß mehrere Umstände, ZoBo das Recht des Kapellenleiters M , während der Vertragsdauer einzelne Kapellenmitglieder auszuwechseln, und die Vereinbarung einer Gesamtgage für das Orchester, gegen die Arbeitgebereigenschaft des Beklagten sprechen» Dem stehen aber zahlreiche Gesichtspunkte gegenüber, die die Fiktion des § 2 Abs» 2 BMT Musiker stützen und für eine Arbeitgebereigenschaft des Beklagten, jedenfalls auch gerade hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Ansprüche der einzelnen Kapellenmitglieder im allgemeinen und der hier im Streit befindlichen Urlaubsabgeltungsansprüche im besonderen, sprechen» Nach dem Engagementsvei"trag vom 3» Januar 1961 obliegt dem Beklagten die Einteilung des Dienste einschließlich der Gewährung dienstfreier Tage» Der Kapellenleiter M , der für die Dauer der Tournee durch einen russischen Kapellenleiter ersetzt wurde, war dazu auch px"aktisch gar nicht in der Lage» Der Beklagte hatte weiter die Steuern und Sozialabgaben für die einzelnen Musiker einzubehalten und abzuführen» Ihm waren die Per sonalpapiere der Musiker zu Beginn des Engagements zu übergeben» Demgemäß ist auch verfahren worden» Die Einzelverträge mit den Musikern vom 30» Januar 1961 hat offen bar die Agentur R abgeschlossen» Sie wird nicht nur als Vertragspartner bezeichnet, sondern erscheint auch im Kopf der Einzelverträge» Die Agentur R kann aber nur in Vertretung des Beklagten, nicht des Kapellenleiters M oder der einzelnen Musiker gehandelt haben» Andern falls läge ein Vertrag der Kapellenmitglieder mit sich selbst vor».
  • BAG, 22.02.1961 - 4 AZR 44/59

    Entlassung wegen ungünstiger Witterung - Wiedereinstellung - Unabdingbarer

    Auszug aus BAG, 27.08.1964 - 5 AZR 364/63
    102 Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6» Aufl», 2» Bd», § 15 II 6 Fußnote 95 S» 206)» Ob man derartige Klauseln heute statt als Inhalts- als Abschlußnormen anzusehen hat, kann hier dahinstehen, da letzteren nach dem TVG jetzt ebenfalls normative Bedeutung zukommt (Hueck-Nipperdey, aaO, III So 222 ff»; Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, TVG, 4» Auf 1 o , § 1 Anm» 64; BAG 11, 1 = AP Nr» 106 zu § 1 TVG Auslegung)» Gegen die Zulässigkeit derartiger Tarifklauseln bestehen jedenfalls hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtliche Bedenken, daß dem Arbeitgeber und (oder) den Arbeitnehmern Vertragsbeziehungen aufgezwungen würden, für die gar keine Ansatzpunkte bestehen und die sie gar nicht gewollt haben" Denn die Kläger haben auf Grund der Einzelverträge vom 30o Januar 1961 Arbeitsleistungen erbracht, die dem Beklagten als Veranstalter der Tournee auch zu gute gekommen sind» Tarifnormen können aber zumindest bereits bestehende soziale Kontakte rechtlich lenken und ordnen».
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Gehen die Parteien während eines Rechtsstreits übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts aus, so liegt darin regelmäßig eine stillschweigende Rechtswahl (BAG 27. August 1964 - 5 AZR 364/63 - zu 1 der Gründe, BAGE 16, 215 ; 12. Juni 1986 -  2 AZR 398/85 - zu B V 2 b der Gründe; BGH 9. Juni 2004 -  I ZR 266/00 - zu II 5 b der Gründe) .
  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Nach der bisherigen Rechtsprechung zur objektiven Anknüpfung (vgl. BAGE 27, 99, 104 = AP Nr. 12 Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht, zu II 3 der Gründe) sind bei Vertragsverhältnissen neben dem Erfüllungsort primär die Staatsangehörigkeit der Parteien (BAGE 13, 121, 124 = AP Nr. 6 Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht, zu II der Gründe; BAGE 27, 99, 105 = AP, aaO; BAG Urteil vom 26. Februar 1985, aaO, zu II 3b der Gründe; Beitzke, Anm. AP Nr. 12 Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht, zu 2c; Leffler, RdA 1978, 97, 99 f.) und der Sitz des Arbeitgebers (BAGE 16, 215, 222 = AP Nr. 9 Intern. Privatrecht-Arbeitsrecht, zu 1 der Gründe; BAGE 27, 99, 107 = AP, aaO; Däubler, aaO, S. 251 f.) von Bedeutung.
  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

    Danach wurde der Begriff des Arbeitsortes bereits nicht i. S. einer Begrenzung auf eine bestimmte politische Gemeinde verstanden, sondern umfaßte bei Einsatz an wechselnden Orten innerhalb eines Staates das gesamte Einsatz- bzw. Staatsgebiet (vgl. BAGE 16, 215, 222 = AP Nr. 9 zu Internationales Privatrecht, zu 1 der Gründe: Bundesrepublik Deutschland für Musiker der Kapelle eines ausländischen Zirkus, die ihre vertraglichen Verpflichtungen, abgesehen von einem Gastspiel in Holland, im Gebiet der Bundesrepublik erfüllten; BAG Urteil vom 26. Februar 1985 - 3 AZR 1/83 - AP Nr. 23 zu Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht, zu I 3 a der Gründe: Großbritannien für britischen Flugzeugverkäufer mit zugewiesenem Vertragsgebiet und geschäftlichem Domizil in Großbritannien für US-Unternehmen mit Informations- und Koordinationsbüro in der Bundesrepublik trotz vereinzelter Verkäufe in andere Länder).
  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 398/85

    Erfüllungsort der Arbeitsleistung von Reisenden

    Im anderen Falle wäre dem Umstand, daß beide Parteien in ihren Rechtsausführungen während des Rechtsstreits von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen sind, zu entnehmen, daß sie entweder von vornherein ihre Vertragsbeziehungen deutschem Recht unterstellen wollten, oder daß dieser Wille jedenfalls jetzt bei ihnen besteht (BAG 16, 215, 221 = AP Nr. 9 zu Internationales Privatrecht-Arbeitsrecht, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 24.04.1986 - 6 AZR 607/83

    Haftung des Betriebsratsvorsitzenden für Schäden bei Kantinenverwaltung

    Kann das Revisionsgericht aufgrund des angefochtenen Urteils annehmen, daß weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann es die Auslegung der unvollständig gewürdigten Willenserklärungen selbst vornehmen (BAGE 10, 122, 127 = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; 16, 215, 225 = AP Nr. 9 zu § 1 Internat.
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 192/86

    Kündigung eines Auslandsarbeitsverhältnisses

    Bei einem Vertrag mit Auslandsberührung war die Bestimmung des maßgeblichen Rechts daher primär den Parteien überlassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - BAGE 13, 121; vom 27. August 1964 - 5 AZR 364/63 - BAGE 16, 215; vom 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 - vom 18. Dezember 1967 - 3 AZR 458/66 - vom 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - BAGE 27, 99 und vom 26. Februar 1985 - 3 AZR 1/83 - AP Nr. 6, 9, 10, 11, 12 und 23 zu Internat.
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 128/74

    Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität

    Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. schon BAG AP Nr. 1 zu Internationales Privatrecht - Arbeitsrecht; BAG 15» 121 AP Nr. 6 aaO; BAG 16, 215 = AP Nr. 9 aaO; vgl. auch Gamillscheg, Internationales Arbeitsrecht, Nr. 127; ders. in: Das Arbeits recht der Gegenwart, Baüd 2, 19 [29]) Dieses Anknüpfungsmerkmal ist aber nicht so überragend, daß es auf jeden Fall ausschlaggebend sein müßte.
  • BAG, 24.10.1991 - 2 AZR 210/91

    Rechtliche Ausgestaltung des Annahmeverzugs eines Betriebsübernehmers - Wertung

    Fehlt eine Auslegung oder ist - wie vorliegend - die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer privatrechtlichen Willenserklärung unvollständig, kann das Revisionsgericht selbst auslegen, wenn der festgestellte Sachverhalt eine abschließende Klärung erlaubt und weitere Feststellungen der Auslegungsumstände nicht in Betracht kommen (BAGE 16, 215, 225 = AP Nr. 9 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht, zu 2 d der Gründe; BAGE 53, 17 ff. = AP Nr. 22 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, m.w.N.).
  • BAG, 21.03.1985 - 6 AZR 565/82

    Internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte auf Grund einer

    Damit haben die Parteien von der nach deutschem internationalen Privatrecht grundsätzlich eröffneten Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch gemacht (vgl. BAG 16, 215, 222 und 27, 99, 103).
  • BAG, 05.09.1972 - 3 AZR 212/69

    Revisionsinstanz - Amtsprüfung - Prozeßrüge - Internationale Zuständigkeit -

    begegnet ebenfalls solange keinen Bedenken, wie das betreffende ArbeitsVerhältnis m einer sachlichen Beziehung zum Bereich des gewarnten Rechts steht (vgl BAG 16, 215 [221, 222] = AP Mr 9 zu Internat Privatrecht, Arbeitsrecht [zu 1 der Grun d e 1 mit zustimmender Anm von Gamillseheg und weiteren Nachweisen) Das trifft im vorliegenden Pall zu.
  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 501/83
  • BAG, 11.03.1981 - 5 AZR 1085/78
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